Gesetze / Verwaltungsdatenverwendungsgesetz
VwDVG§ 3c Daten über bewilligte staatliche finanzwirksame Hilfen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 29.12.2022
Bundesbehörden, die über die erforderlichen Daten verfügen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt anlassbezogen zur statistischen Aufbereitung folgende Daten, die in Verfahren zur Bewilligung finanzwirksamer Hilfen im Rahmen von staatlichen Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamtwirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben worden sind:
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten auf Anforderung an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für statistische Aufbereitungen auf regionaler Ebene. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesstatistikgesetzes gilt für die statistischen Ämter der Länder entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 3c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2727)
BGBl. 2022 I S. 2727
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